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Institut
für Volkskunde Hamburg
Satzung der Hamburger
Gesellschaft für Volkskunde
§ 1 - Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hamburger Gesellschaft für Volkskunde
e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2 - Zweck
(1) Ziel und Aufgabe des Vereins ist es, die volkskundlich-kulturwissenschaftliche
Forschung zu fördern und zu verbreiten. Dieser Zweck wird insbesondere
gefördert durch Vorträge, Exkursionen und Seminare sowie durch
die Herausgabe einer einer Zeitschrift und einer Schriftenreihe.
Dadurch fördert er insbesondere die Arbeit am Institut für Volkskunde
der Universität Hamburg.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwen-det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden. Beschlüsse über Sat-zungsänderungen,
die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkraftset-zen dem zuständigen
Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
und jede Gesellschaft werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung
an den Vorstand zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme
liegt beim Vorstand.
(3) Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung von Beiträgen
verpflichtet.
(4) Die nichtübertragbare Mitgliedschaft erlischt beim Tode, durch
Austritt oder durch Ausschluß eines Mitglieds. Ein Mitglied kann
wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens
durch Beschluß des Vorstandes jederzeit ausgeschlossen werden.
(5) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und jeweils zum Jahresende
gültig.
§ 4 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Verabschiedung der Geschäftsordnung für den Vorstand
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
e) die Beschlußfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen
Angelegenheiten
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn ein Drittel
der Mitglieder es schriftlich beantragt.
(3) Der Vorstand lädt spätestens vier Wochen vorher schriftlich
zur Mitgliederversammlung ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
beurkundet. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird aus
dem Kreise der Anwesenden gewählt.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der
einfachen Stimmenmehrheit.
(8) Änderungen der Satzung und ebenso Änderungen des Zweckes
bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Abstimmung.
§ 5 - Der Vorstand
(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet und nach Außen vertreten.
Er besteht aus fünf Mitgliedern (natürliche Personen). Jedes
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
§ 6 - Kassen und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
(3) Das Überwachen des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei
Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen Kassen- und
Rechnungswesen einmal jährlich und teilen ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung
mit.
§ 7 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung
schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem
Beschluß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an
das Institut für Volkskunde der Universität Hamburg, das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Stand: April 2002
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web 30.04.2002