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© Jürgen Sarnowsky, Hamburg (2001-2008) |
Wir Otto, von Gottes Gnaden Graf zu Holstein und Schauenburg,
bekennen und bezeugen öffentlich mit dieser Urkunde vor allen denen, die sie sehen, hören oder lesen, dass wir von den ehrbaren Bürgermeistern und Ratsherren der Stadt Hamburg 600 rheinische Gulden, gut von Golde und schwer genug von Gewicht nach unserem Willen erhoben, in einer Summe empfangen und alsbald für unsere, unserer Erben und Lande offenbare Zwecke verwendet haben.
Dafür haben wir nach eingeholtem Rat unserer lieben Söhne, treuen Mannen und Ratgeber den Bürgermeistern, Ratsherren und der Stadt Hamburg versetzt und verpfändet, versetzen und verpfänden ihnen in und mit dieser Urkunde unseren Wärder, genannt der Grieswärder, wie er sich erstreckt von der Dradenau bis zur Kaltenhofe mit der Peute in der Richtung Ost-West, im Süden bis in den Reiherstieg und umgekehrt im Norden bis auf die Elbe, innerhalb dieses Bereichs sind belegen der Park, das Mönchfeld, die Butenschallen, die LütkeAu, Krenshof, das Kattengatt, Mildersen, Grevenhof, das Sielgatt, die Veddel und das Niedernfeld: und zwar dies alles mit Holz, Feld, Wasser, Strömen, Fischerei, Weide und jeder Art Nutzung, mit all seinen Zubehörungen, Gerechtigkeit, Freiheit und Eigentum, wie das unsere Vorfahren früher, wir danach und die, die von uns eingesetzt waren, überaus quitt und frei besessen haben.
Doch auf diese Weise, dass Heinrich Wige, der Sohn Herrn Dietrichs van Polde seligen Gedächtnisses, das Wärder und seine Zubehörungen auf Lebenszeit ohne jegliche Hinderung nutzen darf und soll, nach Maßgabe der Urkunde, die unser seliger Vater und wir darauf besiegelt haben, und daß sie seinem Bruder Hans Wige davon die Leistungen geben, die diese Urkunde aufführt, die hiermit nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr in all ihren Punkten unversehrt in Kraft bleiben soll. Wenn aber Hinrich Wige nach Gottes Willen stirbt, so sollen und dürfen die Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Hamburg diesen Wärder mit seinen oben genannten Zubehörungen in Besitz nehmen, sich seiner bemächtigen und für ihre Stadt nutzen und Hans Wige auf Lebenszeit davon 20 lübische Mark geben und bezahlen oder ihn anderweit in Freundschaft zufriedenstellen. Solange aber Hinrich Wige lebt, haben wir, unsere Erben und Nachfolger uns verbürgt und freiwillig verpflichtet, verbürgen und verpflichten uns, daß die Bürgermeister und Ratsherren zu Hamburg und ihre Nachfolger alle Jahr auf die 600 rheinischen Gulden, die sie uns in Güte überantwortet haben, 40 rheinische Gulden als Zins rechnen und die Hauptsumme um diesen Betrag erhöhen dürfen. Etwa verpfändetes Zubehör des Wärders dürfen die Bürgermeister und Ratsherrren zu Hamburg und ihre Nachfolger für die Pfandsumme einlösen.
Wir und unsere Erben sollen und wollen auch den Bürgermeistern, Ratsherren zu Hamburg und ihren Nachfolgern den Wärder mit seinen Zubehörungen in den nächsten 20 Jahren nach Hinrich Wiges Tode nicht wieder einlösen. Wenn wir aber nach Verlauf der 20 Jahre nach Hinrich Wiges Tode ihnen den Wärder ablösen wollen, so sollen und wollen wir ihnen ein ganzes Jahr vorher kündigen und geben ihnen dann, wann das Jahr vorbei ist und sie alle Früchte von dem Wärder und seiner Zubehörung empfangen haben, 6500 rheinische Gulden, gut von Golde und Gewichte, wie oben angegeben ist, dazu alles das, was bei Hinrich Wiges Lebzeiten an Zins dazugekommen ist, und ihre etwaigen Ausgaben, wenn sie etwas zu dem Wärder Gehöriges eingelöst haben sollten, zahlbar zu Hamburg in einer Gesamtsumme.
Wir haben den Bürgermeistern und Ratsherren zu Hamburg und ihren Nachfolgern ferner vergönnt und zugelassen mit Hinrich Wiges Einwilligung, dass sie von Stund an auf der Veddel Erreich graben, von dort fortführen und den Billwärder damit bedeichen dürfen. Und da wir denen von Hamburg unseren Finkenwärder vor Zeiten für eine erkleckliche Summe laut der darüber besiegelten Urkunde verpfändet haben, den wir auch nach Inhalt dieser Urkunde binnen bestimmter Jahre nicht einläsen sollen, so verbürgen und verpflichten wir uns und unsere Erben, dass wir den Finkenwärder denen von Hamburg nach Ablauf des in der Urkunde, die sie von uns auf den Finkenwärder haben, genannten Zeitabschnitts noch in den darauffolgenden 20 Jahren, nachdem die Jahre der ersten Urkunde vergangen sind, nicht ablösen sollen noch wollen. Und wenn dann auch diese 20 Jahre vergangen sind, dann sollen und wollen wir es damit halten, wie ihre erste Urkunde das besagt und ausweist. Und jene Urkunde soll dieser und diese jener und jener und auch etwaigen anderen Urkunden in keiner Weise verfänglich und schädlich sein. Vielmehr sollen sie alle in voller Wirksamkeit bleiben.
Wir, unsere Erben und Nachfolger sollen und wollen denen von Hamburg, so oft es nötig wird, für diesen Wärder und seine Zubehörungen Gewährschaft leisten gegenüber allen, die vor Gericht kommen und daraus Nutzen oder Entgelt ziehen wollen. Alle vorgenannten Artikel insgesamt und im besonderen geloben wir Otto, Graf zu Holstein und Schauenburg, für uns, unsere Erben und Nachfolger mit unseren lieben Söhnen, den jungen Herren Adolf Erich, gleichfalls Grafen zu Holstein und Schauenburg, und wir Adolf und Erich geloben für uns, unsere Erben und Nachfolger mit unserem lieben Vater den Bürgermeistern und Ratsherren zu Hamburg, ihren Nachfolgern und der Stadt Hamburg alle Artikel getreulich und wohl zu halten ohne alle Gefährde.
Dessen zu offenbarem Zeugnis haben wir Otto, Graf zu Holstein und Schauenburg, Adolf und Erich, desselben Grafen Otto Söhne, unsere Siegel für uns, unsere Erben und Nachfolger mit Willen und Wissen an diese Urkunde hängen lassen. Und da uns, Herrn Godeke von Lente, Propst zu Obernkirchen, Herrn Otto von Schauenburg, Propst zu Ütersen, und Wilkin Clencke, Knappen, alle oben angeführten Stücke mitbekannt sind, so haben wir zu stärkerer Bekundung unsere Siegel gleichfalls an diese Urkunde hängen lassen.
Gegeben und geschrieben nach der Geburt Christi 1460 am Montag nach dem Sonntag, da man in der heiligen Kirche singt: Vocem iocunditatis.